Muss ich Affiliatelinks als Werbung kennzeichnen?

Wie können wir helfen?

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Bitte kläre diese Frage abschließend mit deinem Anwalt.

Es gibt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes eine Kennzeichnungspflicht von kommerzieller Kommunikation, nach der Werbung klar als solche erkennbar sein muss. Abgemahnt wird demnach z.B. Schleichwerbung in Magazinen oder dem TV. Bisher habe ich noch von keinem Fall gehört, indem einer unserer Affiliates aus diesem Grund abgemahnt wurde.

Da die Abmahnanwälte jedoch immer wieder neue Inhalte auf dem Kieker haben (aktuell sind es die Vergleichsportale), macht es Sinn sich von Zeit zu Zeit über aktuelle Urteile zu informieren.

Jetzt ist natürlich die Frage, ob es zumutbar ist, jeden Link einzeln als „Werbung“ zu kennzeichnen. In Magazinen ist ein werblicher Artikel in der Regel durch das Wort „Anzeige“ oder „Advertorial“ im Seitenkopf oder Seitenfuß gekennzeichet. In einem Blog oder einer Homepageseite würde ich ähnlich verfahren. In Links in Bannern oder Bildern lässt sich dies leicht durch ein Wasserzeichen bewerkstelligen.

Ob ein Absatz im Impressum („Diese Internetseite enthält Affiliate-Links mit werblichen Inhalt“) ausreicht, ist zwar fraglich, kann wahrscheinlich aber auch nicht schaden.

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